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BVerfG - 1 BvR 236/12 |
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11
Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und …
c) Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 236/12 verworfen.Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2998/11 entstandenen und zwei Drittel der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 236/12 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Mit weitgehend gleicher Begründung wendet sich die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung zur Patentanwaltschaft.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2998/11 ist vollständig, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 236/12 überwiegend zulässig (I.).
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung zur Patentanwaltschaft wendet, ist ihre Verfassungsbeschwerde allerdings hinsichtlich einzelner Rügen mangels einer Beschwer (a) sowie mangels hinreichender Begründung (b) teilweise unzulässig.
b) In dem die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft betreffenden Verfahren 1 BvR 236/12 beruhen die im Gutachten der Patentanwaltskammer unter Nummer 4 und Nummer 5 festgestellten Gründe für eine Versagung der Zulassung auf der Anwendung von § 52f Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO und damit auf den Vorschriften, die in dieser Hinsicht Art. 12 Abs. 1 GG missachten.
Hingegen ist in dem Verfahren 1 BvR 236/12 gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG nur eine teilweise Erstattung der Auslagen anzuordnen, die sich an dem anteiligen Erfolg der Verfassungsbeschwerde orientiert.